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   OLG Stuttgart, 06.08.2002 - 12 U 76/02   

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https://dejure.org/2002,5612
OLG Stuttgart, 06.08.2002 - 12 U 76/02 (https://dejure.org/2002,5612)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2002 - 12 U 76/02 (https://dejure.org/2002,5612)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. August 2002 - 12 U 76/02 (https://dejure.org/2002,5612)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme eines eventuellen künftigen Prozessmandats nur bei Abschluss einer Honorarvereinbarung; Hinweispflicht eines Rechtsanwalts gegenüber einer vermögenslosen Partei über eine Honorarvereinbarung; Umfang der Hinweispflicht; Überschreitung der gesetzlichen Gebühren; ...

  • Wolters Kluwer

    Belehrungsverpflichtung eines Rechtsanwaltes über die Höhe des Honorars betreffend Umfang und Schwierigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2003, 68
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2002 - 12 U 76/02
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (NJW 1998, 3486) schuldet ein Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Hinweis auf die Gebührenhöhe, weil ein Mandant bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen muss, zur Zahlung der gesetzlichen anwaltlichen Vergütung verpflichtet zu sein.
  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 73/84

    Abgrenzung von Anwalts- und Vermittlungsmaklervertrag bei Beauftragung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2002 - 12 U 76/02
    Entscheidend ist, ob ein Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes gebührenrechtliches Aufklärungsbedürfnis seines Mandanten erkennen konnte und musste (BGH a.a.O., NJW 1985, 2642, 2643).
  • OLG München, 04.12.1990 - 13 U 3085/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2002 - 12 U 76/02
    Keiner Entscheidung bedarf, ob die Geltendmachung einer zusätzlichen Gebühr für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung regelmäßig schon daran scheitert, dass es sich hierbei um einen zum Rechtsstreit gehörenden, nicht gesondert Vergütungspflichtigen Annex handelt (so OLG München JurBüro 1993, 163).
  • OLG Hamm, 31.03.2011 - 28 U 63/10

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Einlegung der Beschwerde gegen eine überhöhte

    Einen durch die Pflichtverletzung verursachten Schadensersatzanspruch, der auf Befreiung vom Gebührenanspruch gerichtet ist, kann der Auftraggeber dem Gebührenanspruch des Anwalts nämlich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegenhalten (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 227/09, NJW 2011, 229, Rn. 7, 13; ebenso Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 - 28 U 49/07, BeckRS 2008, 2062; OLG Stuttgart, OLGR 2003, 34, 35; Mennemeyer, aaO, Rn. 1010, 1448; Fahrendorf, aaO, Rn. 1757, m.w.N.; für Aufrechnung hingegen Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO, § 12 Rn. 33; Teumer, VersR 2009, 333, 335).
  • OLG Brandenburg, 23.02.2006 - 2 U 1/05

    Amtshaftung wegen eines fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes:

    Ist der Mandant hingegen rechtskundig und verfügt er über Erfahrungen im Verkehr mit Rechtsanwälten und in Gebührenangelegenheiten, besteht eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts im Regelfall nicht (KG a.a.O; ebenso OLG Frankfurt/Main DStR 2003, 1635; OLG Stuttgart AGS 2003, 68).
  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 28 U 212/04

    Strenge Trennung und Unterscheidung der Pflichtenkreise des Prozessanwaltes und

    Das Einfordern eines Honorars, das im Wege des Schadensersatzes sogleich wieder zurückgezahlt werden müsste, verstößt vielmehr gegen Treu und Glauben, so dass der "DolopetitEinwand" das zu beanspruchende Honorar von vornherein auf die bei pflichtgemäßem Verhalten gerechtfertigte Höhe begrenzt (vgl. BGHZ 66, 302 [306]; BGHZ 116, 200 [203,204]; BGH in NJW 1988, 3013 [30115]; OLG Düsseldorf in NJW 2000, 1650 [1651]; MDR 2001, 113 m.w.N.; OLG Stuttgart in OLGR 2003, 34 [36 sub II. ]; siehe auch Borgmann, "Anwaltshaftung", 4. Aufl., Rdn. V, 128; aA Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 263 m.w.N. zum Meinungsstand).
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